Satzung des Landschaftspflegeverbandes
§ 1
Name, Wirkungsbereich und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Landschaftspflegeverband Waldeck-Frankenberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Landschaftspflegeverband Waldeck-Frankenberg e.V.“.
(2) Sein räumlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Überschreiten Biotopkomplexe und die Lebensräume von Zielarten des Naturschutzes die Grenze des Landkreises, kann der Verein Tätigkeiten auch auf dem Gebiet der angrenzenden Stadt oder Gemeinde entfalten.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Korbach.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft in ihrer standorttypischen
Ausprägung und Sicherung der regionalen Biodiversität
b. Erhaltung reizvoller Landschaftsbilder in ihrer Vielfalt und Artenreichtum
c. Mitwirkung bei Flurneuordnungsverfahren
d. Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen, Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen sowie Entwicklung von naturraumbezogenen Landnutzungskonzepten
e. Organisation von Pflegemaßnahmen in Schutzgebieten und anderen geförderten Gebieten sowie von Artenschutzmaßnahmen
f. Verbreitung und Förderung der Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden und politischen Mandatsträgern
g. Fachliche Qualifizierung der in Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen
h. Mitwirkung bei der Umsetzung von Ausgleichs‐ und Ersatzmaßnahmen nach Bundes- und Landesnaturschutzrecht
i. Mitwirkung bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinien, insbesondere Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie
Dazu berät, informiert und unterstützt der Verein Landwirte und Flächennutzer, berät landwirtschaftliche Unternehmen zur naturschutzfachlichen Optimierung der Bewirtschaftung. Er arbeitet mit anderen Landkreisen, benachbarten Städten und Gemeinden, Behörden, Verbänden, Landwirten, Flächennutzern, dem öffentlichen Handel und Gewerbe zusammen und wirkt durch Öffentlichkeitsarbeit, Information und Interaktion.
(4) Zur Erfüllung des Vereinszwecks bedient sich der Verein insbesondere der Landwirte, der land‐ und forstwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen sowie der Naturschutzverbände.
(5) Landwirte, Naturschutzverbände, Gebietskörperschaften, Behörden, interessierte Mitbürger und sonstige Institutionen arbeiten freiwillig zur Erreichung des Vereinszwecks zusammen. Bestehende Aktivitäten und Organisationen im räumlichen Wirkungsbereich des Vereines sollen unterstützt und einbezogen werden. Hierzu können vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Verbot von Begünstigungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Dies können beispielsweise Gebietskörperschaften, Naturschutzverbände, Bauernverbände, Maschinenringe, private Flächeneigentümer u.a. sein.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Bei Ablehnung des Antrages kann innerhalb vier Wochen vom Antragsteller schriftlich Berufung eingelegt werden. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(5) Wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb vier Wochen schriftlich Berufung einlegen. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Mit Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder haben einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind gesondert zu regeln.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünfzehn stimmberechtigten (ordentlichen) Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern.
(2) Die fünfzehn ordentlichen Mitglieder setzen sich drittelparitätisch wie folgt zusammen:
- fünf Vertreter der Kommunen, darunter zwei Vertreter des Landkreises Waldeck-Frankenberg sowie drei Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
- fünf Vertreter landnutzender Berufszweige, insbesondere der Landwirtschaft einschließlich deren Fachverbände
- fünf Vertreter der Naturschutzverbände, die dem fachlichen Kriterienkatalog des § 3 Umwelt‐ Rechtsbehelfsgesetz entsprechen
Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden setzen sich aus je einem Vertreter dieser Gruppen zusammen.
(3) Dem Vorstand gehören weiter als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an:
- ein Vertreter des Fachdienstes Naturschutz des Landkreises Waldeck-Frankenberg
- ein Vertreter des Fachdienstes Landwirtschaft des Landkreises Waldeck-Frankenberg
- ein Vertreter aus der Gruppe Naturparke im räumlichen Wirkungsbereich gemäß §1 Abs. 2
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(6) Der Vorstand kann für Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
1. Aufstellung eines Arbeitsprogramms im Rahmen der vorhandenen Mittel
2. Beschluss über die Mitgliedschaft
3. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
4. Bestellung eines Geschäftsführers sowie Entscheidung über die Einstellung weiterer Beschäftigten
5. Aufstellung des Haushaltsplanes
6. Erlass einer Geschäftsordnung
(2) Er ist berechtigt Angelegenheiten selbst zu regeln, für deren Entscheidung an sich die Mitgliederversammlung zuständig ist, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Vorstand sorgt dafür, dass in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres der Jahresabschluss des Vorjahres aufgestellt wird. Der Vorstand hat den Jahresabschluss der Mitgliederversammlung spätestens bis zum Jahresende vorzulegen. Zusammen mit dem Jahresabschluss ist ein Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.
§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die ordentlichen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Der Fachdienst Naturschutz und der Fachdienst Landwirtschaft des Landkreises Waldeck-Frankenberg sowie ein Vertreter aus der Gruppe Naturparke im räumlichen Wirkungsbereich gemäß §1 Abs. 2 benennen je einen der drei beratenden Vorstandsmitglieder.
(3) Scheidet ein Mitglied des ordentlichen Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu wählen.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Bei der Willensbildung innerhalb des Vorstands hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
(3) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
(4) Der Vorstand kann zur fachlichen Unterstützung Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Es hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entscheidung über Berufungsfälle bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
3. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts
4. Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes
5. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen
7. Beschlüsse über die Vereinsauflösung
8. Wahl zweier Rechnungsprüfer
9. Entscheidung über die Geschäftsordnung
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält, oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
(4) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch per E‐Mail, und unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 5 Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
(5) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine wirksame Beschlussfassung liegt bei einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(8) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Gelingt dies keinem, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu erfolgen. Gewählt ist in diesem Fall, wer die meisten Stimmen erhält.
(9) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(10) Eine Satzungsänderung und Änderung des Zwecks bedarf einer Dreiviertel‐Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen. Für ein Ausschlussverfahren ist ebenfalls eine Dreiviertel‐Mehrheit
erforderlich.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 14
Finanzierung
Der Verein finanziert seine Aufgaben insbesondere durch
1. Mitgliedsbeiträge
2. Entgelte für Leistungen
3. Zuschüsse
4. sonstige Einnahmen.
§ 15
Kassenwesen
(1) Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(2) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen sind.
§ 16
Niederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, bzw. bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Punkte sowie Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse. Die Protokolle sind aufzubewahren und auf Verlangen den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 17
Verwendung von Mitgliedsdaten
Der Verein berichtet auf seiner Homepage, in Berichten und Publikationen auch über verschiedene Projekte und Aktionen. Hierbei werden Fotos der Mitglieder und folgende Daten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein sowie Alter. Das Mitglied kann der Veröffentlichung widersprechen. Dann unterbleibt die Veröffentlichung ab Widerspruch. Hat sie bereits auf der Homepage stattgefunden, werden die Daten unverzüglich von der Homepage entfernt. Weitergehende Pflichten des Vereins bestehen nicht.
§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet bei einer zweiten, mindestens acht Tage später einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Waldeck-Frankenberg zwecks Verwendung zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.